Liegenschaftsunterhalt

Grundsätzlich gilt, dass eine detaillierte Aufstellung des Liegenschaftsunterhalts
dann sinnvoll ist, wenn die Summe den Pauschalabzug übersteigt.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur derjenige Teil des Liegenschaftsunterhalts
abzugsfähig ist, der keinen Mehrwert schafft. Der Ersatz der Küche ist beispiels-
weise als Unterhalt steuerlich abziehbar, sofern dadurch keine wesentliche Wert-
steigerung erzielt wird. Der Anbau eines Wintergartens hingegen ist wertvermeh-
rend und somit steuerlich nicht absetzbar.

Wichtig ist dabei, dass die Handwerkerrechnungen abziehbar sind, welche bis
zum 31.12.2022 bezahlt worden sind bzw. bis zum 31.12.2023 bezahlt werden.

Bei mehreren kleinen Umbauarbeiten, welche den Pauschalabzug pro Jahr nicht
übersteigen, lohnt es sich eventuell, diese auf ein einziges Jahr zu konzentrie-
ren um in diesem Jahr einen höheren Liegenschaftsunterhalt geltend machen zu
können.

Bei grossen Umbauarbeiten lohnt es sich eventuell, diese auf mehrere Jahre zu
verteilen, damit man während mehreren Jahren von der tieferen Progression
profitieren kann.

Die "Dumont-Praxis", welche besagte, dass Renovationskosten für sanierungs-
bedürftige Liegenschaften während der ersten 5 Jahre nach dem Kauf steuer-
lich nicht in Abzug gebracht werden konnten, wurde auf den 1.1.2010 (im Kan-
ton AR bereits 2009) abgeschafft.